Aufhebung
§ 16 Abs 1 lit a tir ROG 1997
Die Nutzungsart eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz muss in einer Baubewilligung nicht ausdrücklich angeführt sein. Diese muss die Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz lediglich mitumfassen. Dazu ist die Baubewilligung im Konnex mit den zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen auszulegen.