Aufhebung
§§ 26, 27, 28 tir BauO 1989; § 13 Abs 3 AVG
Ein Verbesserungsauftrag ist nur dann gesetzmäßig, wenn die eingeforderten Unterlagen bzw Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens tatsächlich erforderlich sind.
Aufhebung
§§ 26, 27, 28 tir BauO 1989; § 13 Abs 3 AVG
Ein Verbesserungsauftrag ist nur dann gesetzmäßig, wenn die eingeforderten Unterlagen bzw Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens tatsächlich erforderlich sind.