Aufhebung
§ 62 Abs 2 nö BauO 1996; Art 7 Abs 1 B-VG; RL 91/271/EWG
Der absolute Anschlusszwang an öffentliche Kanäle ist mangels Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Interessen oder Einzelinteressen unsachlich und unverhältnismäßig (verfassungswidrig).