§§ 1 f UWG
Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muss dem angesprochenen Publikum alle jene wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden. Eine bloß mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung ist unzulässig.