§ 438 ABGB; § 35 GBG; § 1 Abs 1 UHG
Der 1. Abschnitt des UHG lässt Hinterlegungen nur mit den Folgen einer unbedingten Rechtsänderung, nicht jedoch an Stelle von Vormerkungen zu. Anders als für die Vormerkung eines Rechtserwerbs an Bauwerken wurde für die aus dem Grundbuchsrecht bekannten Anmerkungen in § 1 Abs 1 Z 2 lit f UHG die Einreihung von Urkunden vorgesehen.