Pkt 4.8.1. ÖNorm A 2050
Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist vorliegt, ist nur nach objektiven Kriterien zu lösen. Sie hängt nicht von der Beantwortung der weiteren Frage ab, ob der Auftraggeber den Widerruf verschuldete und von den bisherigen Bietern auf Ersatz des jeweiligen negativen Vertragsinteresses in Anspruch genommen werden kann.