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Durchsetzung der Duldungsverpflichtung nach der stmk BauO

RechtsprechungZivilrechtbbl 2000/144bbl 2000, 196 Heft 5 v. 15.10.2000

§ 36 Abs 1 stmk BauG 1995

Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 13 stmk BauO stellt § 36 Abs 2 stmk BauG 1995 iVm § 2 leg cit klar, dass die Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers bei der Baubehörde durchzusetzen ist.

OGH 15. 5. 2000, 9 Ob 132/00b

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