§ 918 ABGB
Art 8 Nr 21 4. EVHGB ist im bürgerlichen Recht analog anzuwenden.
Hat der Verkäufer alles getan, was dem Käufer seine Einverleibung als Eigentümer im Grundbuch ermöglicht, ist von seiner Seite der Vertrag zur Gänze erfüllt und iSv Art 8 Nr 21 4. EVHGB übergeben worden. In diesem Fall ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag gem § 918 ABGB analog Art 8 Nr 21 4. EVHGB ausgeschlossen.