§ 14 Abs 3 WEG
Ein überstimmter Miteigentümer kann die über die Schmälerung der vorhandenen Rücklage hinausgehende Belastung mit Kosten der Verbesserungsmaßnahme als Beeinträchtigung iSd § 14 Abs 3 WEG geltend machen, sofern er durch die Finanzierung in eine ihm nicht zumutbare finanzielle Bedrängnis geraten würde.