§§ 5 Abs 2, 22 NWG
Der Eigentümer eines an den Notweg anrainenden Grundstücks ist nicht Beteiligter des Notwegeverfahrens, es kommen ihm daher auch keine Entschädigungsansprüche für Belastungen im Fall der Schneeräumung bzw Salzstreuung zu.
OGH 24. 6. 1999, 6 Ob 108/99x