§§ 1167, 1295 ABGB
Für die Frage der (Un)Verhältnismäßigkeit eines Verbesserungsaufwandes gem § 1167 ABGB ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen, wobei unter bestimmten Umständen auch ästhetische Kriterien zu berücksichtigen sind.