§ 1 Abs 1 PHG
Nach Produkthaftungsgesetz ist nicht zu haften, wenn der Geschädigte dadurch zu Schaden kommt, dass er infolge der Beschädigung einer Sache eines Dritten durch das Produkt zu Leistungen verpflichtet ist.
OGH 29. 4. 1999, 2 Ob 162/97f
§ 1 Abs 1 PHG
Nach Produkthaftungsgesetz ist nicht zu haften, wenn der Geschädigte dadurch zu Schaden kommt, dass er infolge der Beschädigung einer Sache eines Dritten durch das Produkt zu Leistungen verpflichtet ist.
OGH 29. 4. 1999, 2 Ob 162/97f