§ 1293 ff ABGB
Der Schaden, der dem Eigentümer durch fehlerhaftes Material an seinem Schwimmbad entsteht, wird durch die Pflicht zur Gewährleistung nicht auf den Unternehmer im Sinne bloßer Schadensverlagerung überwälzt.
OGH 29. 4. 1999, 2 Ob 162/97f