§§ 16 Abs 1, 51 Abs 1, 52 Abs 1 Z 8 BVergG
Ein Angebot, das eine Abänderung der vom Auftraggeber vorgegebenen Vertragsbedingungen enthält, ist auszuscheiden. Ist der objektive Gehalt der Willenserklärung des Bieters eindeutig, ist der Inhalt allfälliger nachträglicher Aufklärungsgespräche unerheblich.