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Angebotseröffnung, Verlesung von geänderten Preisen

RechtsprechungVergaberechtbbl 1999/240bbl 1999, 209 Heft 5 v. 15.10.1999

§ 46 Abs 4 BVergG iVm Pkt 4.2.6 u 4.2.7 Önorm A 2050

Bei der Angebotseröffnung sind die vom Bieter tatsächlich angebotenen Preise ausdrücklich zu verlesen. Nicht verlesene niedrigere Preise, die sich aus einem dem Angebot beigelegten Datenträger ergeben, dürfen nicht zur Bestbieterermittlung herangezogen werden.

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