§ 115 Abs 4 BVergG
Die in § 115 Abs 4 BVergG gesetzte Frist von 6 Wochen ab Kenntnis von Zuschlag und Zuschlagsempfänger für die Stellung des Nachprüfungsantrags ist eine materiellrechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist.
BVA 5. 7. 1999, F-14/99