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Ausscheidungsgrund Verspätung

RechtsprechungVergaberechtbbl 1999/188bbl 1999, 163 Heft 4 v. 15.8.1999

§ 52 Abs 1 Z 7 BVergG; §§ 8 u 9 Allgem BVergV iVm P 2. 6. 1., 3. 3. und 4. 7. 5. ÖNorm A 2050

Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist, aber vor Beginn der Öffnung der Angebote beim Auftraggeber eingelangt sind, sind als verspätet ­auszuscheiden. Durch die Öffnung des verspätet abgegebenen Angebots wird dieser Mangel nicht geheilt.

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