§ 1170a ABGB
Bei Vorliegen einer Kostenschätzung aufgrund von Cirka-Preisen ist der Werkunternehmer verpflichtet, um seinen Werklohnanspruch zu wahren, dem Besteller die erforderliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme in sinngemäßer Anwendung des §1170a ABGB bekanntzugeben.