§ 1168a ABGB
Eine Anweisung iSd § 1168a ABGB liegt nur dann vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung konkret vorschreibt. Den Beweis für das Vorliegen einer solchen Anweisung trägt der Werkunternehmer.