Aufhebung
§§ 69 Abs 1 und 2, 76 Abs 10 wr BauO
Eine Drittelbebauung statt einer Viertelbebauung stellt eine wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften dar.
Aufhebung
§§ 69 Abs 1 und 2, 76 Abs 10 wr BauO
Eine Drittelbebauung statt einer Viertelbebauung stellt eine wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften dar.