Aufhebung
§ 62 Abs 1 Z 3 wr BauO
Unter einer Loggia ist ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen.
Aufhebung
§ 62 Abs 1 Z 3 wr BauO
Unter einer Loggia ist ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke begrenzter Raum zu verstehen.