Aufhebung
§§ 3 Abs 5, 7 tir BauO 1989; § 7 Abs 1 AVG
Veränderungen des Äußeren eines Gebäudes bei unverändertem Bestand und Baumasse sind nur dann als Umbau zu qualifizieren, wenn in Folge das ursprüngliche Gebäude als ein anderes zu beurteilen ist.
Aufhebung
§§ 3 Abs 5, 7 tir BauO 1989; § 7 Abs 1 AVG
Veränderungen des Äußeren eines Gebäudes bei unverändertem Bestand und Baumasse sind nur dann als Umbau zu qualifizieren, wenn in Folge das ursprüngliche Gebäude als ein anderes zu beurteilen ist.