§ 932 ABGB; § 228 Abs 1 ZPO
Das Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht der beklagten Partei entfällt nicht schon dadurch, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren im Laufe des Verfahrens durch ein Leistungsbegehren auf Durchführung bestimmter Verbesserungsmaßnahmen ergänzt.