Art 7 B-VG; Art 2 StGG; Pkt 2.1.7. ÖNorm A-2050
Da ÖNormen als Maßstab für die Sorgfaltspflichten angesehen werden können, führt ihre Nichtbeachtung im Vergabeverfahren (wie hier die Missachtung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Alternativanboten nach Pkt 2.1.7. ÖNorm A-2050) auch dann nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzansprüchen, wenn sie nicht als Ausschreibungsgrundlage angeführt sind.