§ 44 tir BauO 1989; § 13c WEG 1975
Der Abbruch einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ist dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen. Steht eine bauliche Anlage im Miteigentum mehrerer Personen, sind unter dem Ausdruck Eigentümer die Miteigentümer der baulichen Anlage zu verstehen.