§ 53 Abs 1 lit a und e tir BauO 1989
Die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung vom Bauherrn auf den Bauführer bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
Der Bauherr muß - mangels einer solchen gesetzlichen Regelung - im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem beauftragten Bauführer treffen. Kommt er diesen Sorgfaltspflichten nicht nach, ist ihm die bewilligungslose Errichtung des Zubaues zuzurechnen.