Aufhebung
§ 22 tir BauO 1989; Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZPEMRK
Kann ein Kabel „unter“ dem öffentlichen Gut verlegt werden, muß der Grundeigentümer eine „Überspannung“ seines Grundstückes mit diesem Kabel auch dann nicht dulden, wenn die Verlegung eines Erdkabels wesentlich teurer wäre.