§§ 9 und 118 Abs 9 nö BauO 1976; § 8 AVG
Soweit solche Maßnahmen auch die Interessen der Nachbarschaft berühren, können aus einer Bausperrenverordnung (gem § 9 nö BauO 1976) subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer abgeleitet werden.
VwGH 24. 3. 1998, 96/05/0201