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Amtshaftung im Baurecht

AufsätzeMonika Helmbergbbl 1998, 151 Heft 4 v. 15.8.1998

Durch falsches Vorgehen oder durch Untätigkeit der Baubehörde können der Bauwerber selbst und andere Personen einen Schaden erleiden. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und wenn ja von wem der Geschädigte Ersatz erlangen kann. Das AHG sieht einen Ersatzanspruch für den Fall vor, daß der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln von Organen im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugefügt worden ist, soferne der konkrete Schadensfall vom Schutzzweck der übertretenen Vorschrift umfaßt ist. Ein derartiger Amtshaftungsanspruch steht dem Geschädigten allerdings ausschließlich gegenüber dem funktionellen bzw organisatorischen Rechtsträger zu, nicht hingegen gegenüber dem schädigenden Organwalter, welcher allein einem (gemäßigten) Rückgriffsanspruch ausgesetzt ist. Im folgenden soll systematisch dargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Fehlverhalten der Baubehörde einen Amtshaftungsanspruch begründet.

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