Aufhebung
§§ 71, 134a wr BauO
Eine Bewilligung nach § 71 wr BauO für eine (mindestens) 46 Stellplätze aufweisende Anlage zum Einstellen von Kfz widerspricht aufgrund der Widmung des Baugrundstückes als Wohngebiet mit geschlossener Bauweise und der Bestimmung im Flächenwidmungsplan, wonach Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Erdgeschoß nicht zulässig sind, subjektiv öffentlichen Nachbarrechten und darf daher nur mit Zustimmung der Nachbarn erteilt werden.