§§ 18 Abs 4, 26 stmk BauG 1995; Art 119a Abs 5 B-VG
Die Rechtskraft des Bebauungsgrundlagenbescheides gem § 18 stmk BauG 1995 wirkt nicht auch gegenüber dem Nachbarn. Dieser kann daher im Bauverfahren auch Einwendungen hinsichtlich der schon festgelegten Bebauungsgrundlagen erheben, soweit er insofern subjektive Rechte besitzt.