Art 7 Abs 1, Art 18 Abs 1 B-VG; § 13 Abs 4 und 6 stmk BauG 1995
Es besteht keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des stmk BauG betreffend Abstände zum Nachbargebäude im Hinblick auf das Determinierungsgebot und den Gleichheitsgrundsatz, weil eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist.