§ 42 Abs 1 AVG, §§ 2, 3, 5, 61 Abs 2 stmk BauO 1968
Da die Bebauungsdichte nicht allein von der Bauhöhe abhängig ist, kann ein Einwand hinsichtlich der Höhe nicht gleichzeitig auch als Einwand gegen die Bebauungsdichte verstanden werden. Gleiches gilt für den Bebauungsgrad.