§ 6 Abs 9 vlbg BauG 1972
Die Notwendigkeit einer Abstandsnachsicht gem § 6 Abs 9 vlbg BauG 1972 bedeutet für sich allein noch nicht, daß dabei (jedenfalls) alle in dieser Bestimmung genannten Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen wären.
Hier hatten die Baubeh angesichts der in bezug auf die Liegenschaft des Nachbarn relevanten Baumaßnahmen - Einbau von zwei Dachflächenfenstern in ein Satteldach und Vornahme eines Einschnittes in das Dach zwecks Errichtung einer Dachterrasse - lediglich die Aspekte des Brandschutzes bzw der Gesundheitsgefährdung zu prüfen, die Frage hingegen, ob die Nachsicht wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung überhaupt zuzulassen wäre, aber auch Fragen des Landschaftsschutzes oder Ortsbildschutzes nicht neuerlich aufzuwerfen.