Abweisung
§§ 6, 10, 36 wr GaragenG; §§ 79 Abs 6, 134a lit e wr BauO; § 8 AVG
Da die Zufahrt und Abfahrt mit der „Benützung“ des Stellplatzes untrennbar verbunden ist, kann die Deutung, daß sich die Beschränkung des Nachbarrechts auf die Benützung des Stellplatzes selbst, also nur auf den Startvorgang und das Zuschlagen der Türen bezieht, nicht dem Sinn der Beschränkung entsprechen. § 134a lit e BO erfaßt auch die Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche.