§ 4 Abs 1 tir BauO 1989
Gem § 4 Abs 1 TBO dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dieser Bebauung entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
§ 4 Abs 1 tir BauO 1989
Gem § 4 Abs 1 TBO dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dieser Bebauung entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.