§§ 99, 101 Abs 2, 129 Abs 2 und 4 wr BauO
Ein Verputz an Außenmauern ist erforderlich, soweit die Außenmauer nicht so gestaltet ist, daß sie, ohne eines Verputzes zu bedürfen, auf Dauer den Anforderungen des § 99 BO genügt.
Bei schadhaftem Verputz von Außenwänden handelt es sich um ein Baugebrechen, bei welchem die Umschreibung des Schadens niemals bis in alle Einzelheiten möglich ist. Der Auftrag, den an mehreren Stellen schadhaften Verputz instandzusetzen, enthält nicht die Verpflichtung, den gesamten Verputz instandzusetzen.