teilweise Aufhebung/Abweisung
§§ 79 Abs 3 und 4, 76 Abs 10, 134a wr BauO; § 8 AVG
§ 79 Abs 3 und 4 BO konkurrieren nicht mit § 76 Abs 10 letzter Satz BO. Auch wenn sich der Regelungsinhalt überlagert, haben sie einen unterschiedlichen Regelungszweck. § 76 Abs 10 BO will verstärkt die Zerstörung eines einheitlichen Stadt- und Landschaftsbildes durch zu große Gebäudekomplexe verhindern; § 79 Abs 3 BO wiederum hat die Auflockerung der Bebauung auf den einzelnen Bauplätzen zur Hebung der Wohnqualität im Auge. Durch die Nichtausschöpfung des im § 76 Abs 10 BO als zulässig festgesetzten Ausmaßes der bebaubaren Fläche kann aber keinesfalls die zwingende Regelung des § 79 Abs 3 und 4 BO über die Einhaltung der Abstandsflächen ausgeschaltet werden. Die Anordnungen der §§ 76 Abs 10 und 79 Abs 3 BO sind von den Baubeh im Baubewilligungsverfahren kumulativ anzuwenden.