Die Abgrenzung von bebaubaren und grundsätzlich von einer künftigen Bebauung freizuhaltenden Flächen bildet einen Schwerpunkt der kommunalen Planungstätigkeit, wobei insbesondere in Außenbereichen vielfältige Vorgaben und Interessen in die teilweise schwierige Widmungsentscheidung einfließen. Die Raumordnungsgesetze der Länder bilden die rechtliche Grundlage des Planungsermessens der Gemeinden und regeln, welche Widmungs- und Nutzungsarten außerhalb der Siedlungsgebiete zulässig sind. Beabsichtigt somit eine Gemeinde im Grünland spezielle Nutzungsbeschränkungen zu erlassen, sind neben Begriffsinhalten der Widmungs- und Nutzungsarten im Grünland von der Planungsbehörde die Beschränkungen für Widmungs- und Nutzungsfestlegungen zu beachten. Die Festlegung einer Nutzungsbeschränkung im Grünland erzeugt verbindliche Vorgaben für die Baubehörde, die im Bauverfahren zu beurteilen hat, welche Bauführungen innerhalb der jeweiligen Nutzungskategorie zulässig sind. Grünlandbauten sind in diesem Zusammenhang konfliktreich, weil je nach Begriffsinhalt und Ausnahmebestimmungen der Nutzungsart zulässige und rechtswidrige Bauten eng zusammenliegen.