Anläßlich der Errichtung eines Hotels auf einer als Zivilflughafen gewidmeten Fläche durch die Salzburger Flughafen BetriebsGmbH stellte sich die Frage der Reichweite des Kompetenztatbestandes des Bundes „Verkehrswesen bezüglich … der Luftfahrt“ (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG), zumal auf den Gebieten Raumordnung und Bauwesen grundsätzlich Kompetenzen des Landes bestehen.