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Kündigungsschutz begünstigter Behinderter: Als Kündigung erklärte Beendigung bedarf der Zustimmung des Behindertenausschusses

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtASoK 2026, 352 Heft 8 v. 1.8.2026

1. Nach § 8 Abs 2 BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist grundsätzlich rechtsunwirksam.

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