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Frühstmöglicher Beginn einer Berufsausbildung (§ 2 FLAG)

SteuerrechtAufsatzASoK 2022, 343 Heft 9 v. 1.9.2022

Es kommt auf das „Wunschstudium“, nicht auf irgendein Studium an. Gibt es nicht nur ein „Wunschstudium“, sondern werden zwei Ausbildungen näher in Betracht gezogen und wird eine davon dann tatsächlich begonnen, ist auf die tatsächlich begonnene Ausbildung als „Wunschstudium“

Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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