Die Diskriminierungsverbote in der Arbeitswelt sollen die Arbeitnehmer (und gemäß § 1 Abs 3 Z 2 GlBG auch arbeitnehmerähnliche Personen) davor bewahren, aufgrund eines geschützten Merkmals benachteiligt zu werden. Doch an wen genau richten sich die Verbote des GlBG? Mit einigen wenigen Ausnahmen ist nach herrschender Auffassung nur ein Anspruch gegen den Arbeitgeber vorgesehen. Ist die Person des Arbeitgebers einmal abgesteckt, stellt sich die Frage, welche handelnden Personen und welches Verhalten diesem zugerechnet werden. Bei organschaftlichen Vertretern (wie Geschäftsführern) wird dies leichter gelingen als bei vom Arbeitgeber oder von Vertretungsorganen einer juristischen Person verschiedenen Personen. Die Voraussetzungen für eine Zurechnung werden in der Folge untersucht.