Der Verurteilte wurde des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Handlungen begangen, die geeignet waren, die Gefahr der Verbreitung einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit, nämlich der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung COVID-19 unter Menschen herbeizuführen, indem er in der Zeit vom 5.