Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (im Folgenden: Handelsangestellten-Kollektivvertrag) enthält unter der Bezeichnung „Formvorschriften bei All-in-Verträgen“ die Bestimmung, dass für die pauschalierte Abgeltung von Mehr- und Überstunden nur das rechnerische Höchstausmaß pro Kalenderjahr herangezogen werden darf (Abschnitt 3 Punkt A.7.2. des Handelsangestellten-Kollektivvertrages). Diese Regelung erfasst aber nicht alle Angestellten auf gleiche Weise. Der folgende Beitrag beschäftigt sich damit, wie sich die Unterscheidung von arbeitszeitrechtlich zulässigen bzw verbotenen Überstunden in der Abrechnung auswirkt.