1. Die Frage nach der Reichweite des § 22a Abs 5 Z 1 GehG kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil bereits zu § 78a VBG ausführlich dargelegt wurde, dass ein Kollektivvertrag nur durch eine freie Willensübereinstimmung der jeweiligen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt und ein Kontrahierungszwang dem Wesen des Kollektivvertrages und der Kollektivvertragsautonomie widerspricht. Wenn hier argumentiert wird, dass dies hier aufgrund der gesetzlichen Selbstbindung des Bundes nicht zum Tragen kommen könne, wird übergangen, dass eine Pflicht zum Kollektivvertragsabschluss nicht nur den Bund, sondern auch den Österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten) träfe und daher nicht nur von einer Selbstbindung des Bundes ausgegangen werden kann.