Die Einschränkung des Entlassungstatbestands der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG auf den vom Dienstnehmer verschuldeten Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste durch Punkt 32.6. des Kollektivvertrages für das AUA-Bordpersonal ist zulässig. – (§ 27 Z 2 AngG; Punkt 32.6. des Kollektivvertrages für das AUA-Bordpersonal)
9 ObA 7/22b