1. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten noch den mit der Berufstätigkeit selbst verbundenen Anforderungen entspricht, auch dann eingetreten, wenn die versicherte Person nicht mehr imstande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Der Arbeitsweg für die Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach dieser Rechtsprechung nicht dem „privaten“ Lebensbereich zuzuordnen.