1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG für einen Wegunfall Versicherungsschutz gewährt werden soll, sind folgende: Der Weg muss in der Arbeitszeit bzw während der Dauer einer Arbeitspause zurückgelegt worden sein, er muss der Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse (lebensnotwendiger Bedürfnisse) gedient haben und das Ziel des Weges (bzw im Falle des Rückwegs: der Ausgangspunkt) muss entweder die Wohnung der versicherten Person oder aber ein in der Nähe der Arbeitsstätte gelegener Ort sein.