Zum Schutz von werdenden und stillenden Müttern sowie des werdenden Kindes enthält das MSchG verschiedene Beschäftigungsbeschränkungen. Unter anderem ist ein Verbot der Leistung von Überstunden zu beachten. Demnach dürfen schwangere sowie stillende Arbeitnehmerinnen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen (§ 8 MSchG). Nach § 14 Abs 1 MSchG ist im Falle einer Änderung der Beschäftigung der schwangeren bzw stillenden Arbeitnehmerin im Betrieb aufgrund der Anwendung bestimmter Schutzbestimmungen des MSchG vom Arbeitgeber das Entgelt zu bezahlen, welches dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. § 14 Abs 1 MSchG bezieht sich aber nicht auf jede schutzbedingte Beschäftigungsänderung, sondern zählt bestimmte Änderungen, die im MSchG vorgesehen sind (§§ 2b, 4, 4a, § 5 Abs 3 und 4 sowie § 6 MSchG, soweit § 10a Abs 3 MSchG nichts anderes bestimmt), taxativ auf. In dieser Aufzählung fehlt aber das Überstundenverbot nach § 8 MSchG. Daraus schließt die Judikatur, dass eine Überstundenpauschale mit der Anwendung des § 8 MSchG, also mit der Meldung der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin, entfällt. Im Folgenden werden diese Thematik sowie insbesondere auch Mehrleistungen während der Elternteilzeit näher erörtert.